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Mehr Sicherheit in der Mietwohnung

Verfasst von am 12. Januar 2022

Bestimmte Umstände können ein größeres Sicherheitsverlangen in einer Mietwohnung bewirken. Allerdings sind Vermieter:innen nicht in der Pflicht dafür etwas zu tun.

 

Mieter:innen können nach dem Einzug nicht verlangen, dass Vermieter:innen für mehr Sicherheit in ihrer Wohnung sorgen. Sie haben keinen Anspruch auf einbruchshemmende Fenster oder Türen, Sicherheitsschlösser, Türspion oder Gegensprechanlage. Investieren Vermieter:innen trotzdem in derartige Schutzmaßnahmen, handelt es sich nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen um Wohnwertverbesserungen und Modernisierungen. Folge ist, dass Vermieter:innen der Regel die Miete erhöhen können. Sie dürfen 8 Prozent der Kosten einer solchen Baumaßnahme auf die Jahresmiete aufschlagen.

Wollen Mieter:innen von sich aus in ihre Wohnungssicherheit investieren, müssen sie bei allen baulichen Änderungen der Mietsache die Erlaubnis der Vermieter:innen einholen. Diese müssen – so der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen – bei einem nachvollziehbaren Interesse der Mieter:innen kleinere Baumaßnahmen, wie den Einbau eines Türspions oder eines Sicherheitsschlosses, gestatten. Wichtig ist es aber, zu klären, was am Ende der Mietzeit mit den Investitionen passieren soll. Nach dem Gesetz ist es denkbar, dass Vermieter:innen dann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes fordern, so dass noch einmal hohe Kosten durch den Rückbau auf Mieter:innen zukommen können.

Der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen empfiehlt hier eine so genannte Modernisierungsvereinbarung. Darin kann festgehalten werden, dass es Mieter:innen gestattet ist, Baumaßnahmen durchzuführen, und dass diese Investitionen beim Auszug nicht beseitigt werden müssen. Geregelt werden kann beispielsweise auch, dass Vermieter:innen für den Verbleib dieser wohnwertverbessernden Sicherheitsmaßnahmen eine Entschädigung zahlen.

 

(Quelle: Deutscher Mieterbund Esslingen-Nürtingen)