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Kinderwagen und Rollator im Mietshaus – was okay ist und was nicht

Verfasst von am 18. März 2021

Der im Treppenhaus abgestellte Kinderwagen und Rollator kann für Ärger sorgen, dabei ist fast alles klar geregelt

Viele kennen das Problem – wohin mit dem Kinderwagen oder Rollator wenn man das Mietshaus betritt. Der Abstellplatz sollte leicht zu erreichen sein und dennoch sollte das „Equipment“ nicht im Weg herumstehen. Ein Sachverhalt, der schon mal eine Diskussion auslösen kann. Der Mieterbund Esslingen-Göppingen erklärt was Sache ist.

Kinderwagen und Rollator

Im Eingangsbereich und Hausflur darf ein Kinderwagen abgestellt werden, solange die Mitmieter im Haus hierdurch nicht erheblich gestört und beeinträchtigt werden. Das gilt nach Informationen des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen selbst dann, wenn das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur laut Mietvertrag ausdrücklich verboten ist. Eine entsprechende Vertragsregelung ist dann unwirksam, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen problemlos nutzen und zum Beispiel auch die Briefkästen erreichen können. Weitere Voraussetzungen sind, dass sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind und auch kein Fahrstuhl zur Verfügung steht und den Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen.

Ähnlich ist die Rechtslage bei einem Rollator. Der Vermieter ist laut Deutscher Mieterbund Esslingen-Göppingen verpflichtet, das Abstellen des zusammenklappbaren Rollators eines gehbehinderten Mieters im Hausflur zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich noch zumutbar ist und der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo es keinerlei Beeinträchtigungen oder Belästigungen für andere Mitmieter gibt.

(Quelle: Deutscher Mieterbund Esslingen-Göppingen)