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 Hundekot und Leinenzwang

Verfasst von am 12. Januar 2021

 Das Referat Bußgeld- und Ortspolizeibehörde der Stadt Göppingen wird von der Bürgerschaft immer wieder aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

Vor allem Eltern sind verständlicherweise in Sorge darüber, dass ihre in den Anlagen spielenden Kinder mit den Exkrementen der Tiere in Berührung kommen und sich dadurch in gesundheitsschädlicher Weise infizieren könnten. Dasselbe Problem tritt an den Randzonen der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf. Hier erfolgt die Infizierung der Weidetiere über das durch Hundekot verschmutzte Grünfutter.

Zudem gehen immer wieder Beschwerden über frei laufende oder nicht angeleinte Hunde ein, durch die sich Kinder und auch Erwachsene bedroht sehen. Schließlich wird in Einzelfällen auch über vermeidbare Nachtruhestörungen durch anhaltendes Bellen von Hunden geklagt.

Daher bittet das Referat Bußgeld- und Ortspolizeibehörde bei allem Verständnis für die Belange der Hundehalter unter Hinweis auf die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Stadt Göppingen, folgende Bestimmungen zu beachten:

Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet werden kann oder durch Geruch erheblich belästigt wird. Darüber hinaus sind Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie nicht streunen können. 

 Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 dieser Polizeiverordnung verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen. 

 Hunde sind an der Leine zu führen: 

1. in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen i. S. von § 9 Abs. 1. Ausgenommen sind Hunde, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, 

2. auf öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) und auf allgemein zugänglichen Schulhöfen, 

3. an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe, auf Märkten, Straßenfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, in Fußgängerunterführungen, auf  Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen, 

4. im Naherholungsgebiet Oberholz, begrenzt im Westen durch Bartenbacher Straße/Bartenhöhe, im Osten durch Landesstraße 1075/Feldweg 20 sowie im Süden und Norden durch den Waldrand, einschließlich der begrenzenden  Straßen und Wege,  

5. im Waldgebiet Eichert, begrenzt im Norden durch den Panoramaweg bis zum Wanderparkplatz, nach Westen entlang Feldweg / Verlängerung Weingärten, bis Eichertstraße, im Osten, Süden und Westen begrenzt durch den Waldrand, jeweils mit den unmittelbar an den Baumbestand angrenzenden Straßen und Wege, 

6. im Waldgebiet Öde nördlich und südlich der B 10, jeweils begrenzt durch den Waldrand, im Osten durch die L 1214. 

Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 

 (4) Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen sowie in den „Alten Friedhof“ bei der Oberhofenkirche dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. 

Hinsichtlich der rechtlichen Situation darf nicht unerwähnt bleiben, dass Verstöße gegen die oben zitierten Bestimmungen Ordnungswidrigkeiten sind, die zur Anzeige gebracht und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Darauf möchte das Referat Bußgeld- und Ortspolizeibehörde gerne verzichten können. Deshalb bitten wir bei den Hundehaltern um Verständnis und hoffen, dass sich durch diesen Hinweis Ärger vermeiden lässt.

 

(Quelle: Stadt Göppingen)