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Haustür abschließen – oder nicht ?

Verfasst von am 28. Juli 2021

Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass die Haustür eines Mehrfamilienhauses nachts abzuschließen ist.

Viele Mietverträge oder Hausordnungen enthalten nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen aber Klauseln, die Mieter verpflichten, bei- spielsweise ab 22 Uhr die Haustür zu verschließen. Streit darüber, ob eine derartige Vertragsvereinbarung wirksam und sinnvoll ist, entsteht dann nicht nur zwischen Mietern und Vermieter, sondern auch unter den Nachbarn im Haus. Hier prallen das Sicherungs- und Schutzinteresse der einen Seite vor unbefugtem Zutritt Dritter auf die Forderungen der anderen Mieter, der Fluchtweg müsse zum Beispiel im Brandfall offen bleiben.

Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Landgericht Köln (1 S 201/12) hielt die Vertragsregelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr zusperren müssen, für wirksam. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) erklärte, dass Mietvertrag und Hausordnung vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss. Dagegen erklärte das Amtsgericht Köln (203 C 319/16), es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben. Und das Landgericht Frankfurt (2-13 S 127/17) hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22 und 6 Uhr abzuschließen sei. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt werde. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Bewohner oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit mit sich führe, so dass sich die abgeschlossene Haustür als tödliches Hindernis erweisen könnte.

Die widerstreitenden Interessen der Hausbewohner könnten nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen durch ein Haustürschließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschloss unter einen Hut gebracht werden, das ein Verschließen der Haustür zulässt, auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel ermöglicht. Der Vermieter ist aller- dings nicht verpflichtet, nachträglich ein derartiges Haustürschließsystem zu installieren.

(Quelle: Deutscher Mieterbund Esslingen-Göppingen)